ZULASSUNGEN

Hier finden Sie alle wichtigen Zulassungen, über die wir verfügen.


  • Entsorgungsfachbetrieb
  • TRGS 519
  • TRGS 521
  • BGR 128
  • PN 98
Entsorgungsfachbetrieb

Entsorgungsfachbetrieb: Durch § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird der Begriff „Entsorgungsfachbetrieb“ definiert und rechtlich geschützt. Die „Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften“ (EfbV) fixiert Anforderungsprofil und Anerkennungskriterien.

TRGS 519

TRGS 519 (Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ge-meinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.

Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung

TRGS 521

Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle

BGR 128

Diese TRGS gilt für Arbeiten in kontaminierten Bereichen einschließlich Vor- und Nacharbeiten. Sie konkretisiert die in § 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geforderte Informationsermittlung, beschreibt die Methodik zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen und stellt Grundanforderungen an die Auswahl der Schutzmaßnahmen. Branchen- oder tätigkeitsspezifische Lösungen, wie sie z.B. Regeln und Handlungsanleitungen der Unfallversicherungsträger, Richtlinien der Schadenversicherer, LASI-Leitfäden und anderen Schriftenreihen von Landesbe-hörden und Fachverbänden enthalten, sind als konkrete Hilfestellung zu betrachten, soweit sie sich auf diese TRGS als Grundlage beziehen

Kontaminierte Bereiche im Sinne dieser TRGS sind Standorte (Liegenschaften, Grundstücke), bauliche Anlagen, Produktionsanlagen, Ablagerungen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen verunreinigt sind.

PN 98

Grundregeln für die Entnahme von Proben aus festen und stichfesten Abfällen sowie abgelagerten Materialien. Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen. Die Richtlinie dient der Vereinheitlichung der Probenahme von festen und stichfesten Abfällen sowie abgelagerten Materialien im Rahmen der Prüfung zur stofflichen oder energetischen Verwertung bzw. zur Beseitigung.

Konkrete Zielsetzung und Fragestellung, wie z.B. die Beurteilung der Abfälle hinsichtlich der Entsorgungswege (Deklarationsanalyse), Eingangskontrolle bei Anlagen zur Behandlung, Verwertung und Beseitigung (Identifikationsanalyse), Kontrolle bei der Verwertung/Beseitigung von Bodenaushub, Bauschutt und Recyclingmaterial, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Rahmen behördlicher Regelungen, Identifikation unbekannter Stoffe/Abfälle, Gefahrenabwehr und Beweissicherung, z.B. bei unbekannten und/oder illegal abgelagerten Materialien, Qualitätssicherung bei der Untersuchung und Beurteilung von Abfällen bestimmen maßgeblich den Parameterumfang für die Untersuchung und damit Art und Aufwand der Probennahme.